Schon kurz nach Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 wurden Stimmen laut, ein Lastenausgleich für die von den Regierung verursachten Kosten durch die Lockdown-Maßnahmen einzuführen. So sprach sich u.a. Sigmar Gabriel, eh. Wirtschaftsminister für einen solchen aus. Begründet hatte er dies mit den Worten: „Wir stehen vor einer dramatischen Entwicklung in unserer Wirtschaft.“. Wohlgemerkt, im April 2020 als noch nicht im Ansatz abzusehen war, wie sich die Pandemie und die damit einhergehenden möglichen zusätzlichen Kosten auswirken werden.

Seither spukt das Gespenst „Lastenausgleich“ in den Medien immer wieder umher. Doch was hat es mit dem Lastenausgleich auf sich, und vor allem, wo kommt es her.

Dazu gehen wir einmal in das Jahr 1948 zurück. Damals gab es über das „Umstellungsgesetz“ eine Währungsreform. Aus Reichsmark wurde D-Mark. Allerdings nutzte der neu geschaffene Staat gleich die Gelegenheit, um sich über die Währungsreform einem Großteil der Verbindlichkeiten zu entledigen, indem es für 100 Reichsmark nur 6,50 D-Mark gab. Das galt für alles was sich auf Bankkonten befand, Staatsanleihen, Schuldverschreibungen, Bausparguthaben und ebenso die Guthaben aus Lebens- und Rentenversicherungen. Die Prämien wurden hingegen mit 1:1 umgestellt. Gleiches galt für Verbindlichkeiten. Im Zuge der Währungsreform 1948 wurden also massiv Geldvermögen entwertet.

Geldentwertung

 

Ist ein Lastenausgleich in der heutigen Zeit noch denkbar?

 

Deshalb betraf der Lastenausgleich im August 1952 vor allem Menschen mit Sachvermögen wie insbesondere Immobilien. So wurde damals auf alle Vermögenswerte ein Lastenausgleich von 50% an den Staat abgeführt. Es gab einen Freibetrag von 5.000 D-Mark, und alles darüber wurde vollständig mit 50% belastet. Die Bürger durften diese enorme finanzielle Last dann über 30 Jahre in 1/4jährlichen Raten an den Staat abzahlen. 1982 endete das Lastenausgleichsgesetz, doch bis heute existiert es weiter.

Ist so etwas heute wieder möglich? Ein Lastenausgleich? Schauen wir uns dazu einmal die gesetzliche Grundlage an.

Im Grundgesetz ist in Art. 14 das Eigentum geregelt. In Absatz 2 steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Und in Absatz 3 geht es weiter: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“ Bedeutet, es ist grundsätzlich möglich Eigentum in Deutschland zu enteignen.

Es gibt noch ein weiterer sehr wichtiger Artikel im Grundgesetz. Der Art. 106, Abs. 1 S. 5:„Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,“. Soviel zur Theorie.

 

 

Vermögensabgabe als Lösung für die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie

 

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat bereits im April 2020 eine kurze Ausarbeitung veröffentlicht mit dem Titel: „Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie“. Es wurde also geprüft, ob eine Vermögensabgabe verfassungsmäßig, sprich im Rahmen der aktuell geltenden Gesetze zulässig bzw. umgesetzt werden kann.

Nun kam am 23.06.2021 die CDU/CSU-Fraktion zu einem Fachgespräch zusammen. Der Titel des Fachgesprächs lautete: Fachgespräch digital | Bilanz der Aussiedler- und Vertriebenenpolitik. Und nun die Beschreibung des Fachvortrags dazu: „Deutschland diskutiert Strategien zur wirtschaftlichen Bewältigung der Corona-Pandemie – der größten Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg – und dabei steht auch die Forderung nach einem neuen Lastenausgleich im Raum.“

Was der Titel des Fachvortrags und die Beschreibung desselben miteinander zu tun haben sollen entzieht sich, offen gestanden, meiner Logik. Anwesend waren u.a. Frau BK Angela Merkel und Prof. Dr. Michael Hüther, Direktor des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln. Offizielle Ergebnisse gibt es selbstverständlich (noch) nicht.

 

Deutscher Bundestag

 

Die Zukunft der Vermögensabgabe

 

Im September 2022 gab es eine Anfrage Die Grüne an den Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags: Kompetenz des Bundes zur Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe in Krisenlagen. Was war das Ergebnis der Ausarbeitung? Siehe es Dir selbst an: Zusammengefasst verbleiben die folgenden Voraussetzungen für die Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe durch den Bund:

– Die Vermögensabgabe erfüllt den Steuerbegriff.
– Die Vermögensabgabe wird einmalig erhoben, also nicht regelmäßig.
– Die Vermögensabgabe wird durch den Bund nicht missbräuchlich zulasten der Erhebung der Vermögensteuer erhoben. Allerdings existiert derzeit kein Konkurrenzverhältnis, solange die Vermögensteuer nicht erhoben wird.

Die Entscheidung, welcher Anlass für die Erhebung in Betracht kommt und ob der jeweilige Finanzbedarf die Erhebung rechtfertigt, muss daher – wie bei Steuern generell – dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Auf der Grundlage dieser Auslegung können auch die Folgelasten der Klimakrise oder des Krieges gegen die Ukraine nach der Einschätzung des Gesetzgebers ein tauglicher Anlass für die einmalige Erhebung einer Vermögensabgabe sein.

Der Gesetzgeber selbst, also die Regierung bzw. der Deutsche Bundestag, soll entscheiden können, ob die Voraussetzung für eine Vermögensabgabe vorliegt oder erfüllt ist. Was glaubst Du, wie der Gesetzgeber wohl damit umgehen wird?

Doch das wichtigste, was Du meines Erachtens zum Lastenausgleich wissen solltest, ist Art. 21 SozERG. Dieses Gesetz hast Du bestimmt schon ganz oft gehört, nicht wahr?!? Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Es wurde am 12.12.2019 geändert mit Wirkung zum 01.01.2024. Warum ändere ich ein Gesetz, welches erst in 4 Jahren in Kraft treten soll? Was genau wurde denn u.a. geändert? Das Wort „Kriegsopferfürsorge“ wurde durch die Wörter „Sozialen Entschädigung“ ersetzt. Auch wird immer wieder auf Änderungen im SGB XIV hingewiesen, also das Sozialgesetzbuch 14. Doch dazu gleich mehr.

Kann man die Kosten der sog. Pandemie oder auch die Kosten der Klimapolitik unter dem Stichwort „Kriegsopferfürsorge“ als Lastenausgleich im LAG geltend machen? Natürlich nicht! Wäre es unter „Sozialen Entschädigung“ möglich diese Kosten im Rahmen eines Lastenausgleichs geltend zu machen?

Die Frage kannst Du Dir selbst beantworten 😉

 

 

Richtig interessant und spannend wird es, wenn Du Dir einmal das SGB XIV mit den relevanten Stellen anschaust. Zu finden ist das direkt auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dort findest Du unter anderem Fragen und Antworten zum Entschädigungsrecht. Wenn Du dann auf die Rubrik Wesentliche Leistungen des SGB XIV mit der Frage „Für welche Sachverhalte/Ereignisse gilt das SGB XIV? gehst, findest Du folgende Hinweise:

Im SGB XIV werden vier Entschädigungstatbestände geregelt:

– zivile Gewalttaten (bislang OEG),
– nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (bislang BVG),
– Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (bislang ZDG) sowie
– Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (bislang IfSG).

Das bedeutet also, das zukünftig auch Impfschäden unter das Entschädigungsrecht im Rahmen eines Lastenausgleichs fallen. Nochmals: Das Gesetz wurde am 12.12.2019 geändert!

Die Staatsverschuldung ist seit 2020 um mehr als 650 Mrd. €uro, auf über 2,5 Billionen gestiegen. Ein Ende ist Dank Wirtschaftskrise (die noch garnicht begonnen hat) in Deutschland, Millionen zusätzlicher Migranten, die die sozialen Sicherungssysteme zum kollabieren bringen werden, und vielen weiteren Faktoren mehr, nicht in Sicht. Von einem „Schwarzen Schwan“ der irgendwann für die Schafe „ganz plötzlich und unerwartet“ eintreten wird, ganz abgesehen. Berücksichtigen wir nun noch die impliziten Staatsschulden, also zukünftige Forderungen für bspw. Renten und Pensionen, so belaufen sich die Gesamtschulden aktuell bei ca. 16 Billionen €uro. Das Gesamtvermögen der Deutschen, inkl. Immobilien liegt bei ca. 14 Billionen.

Was heißt das nun für Dich, Dein Unternehmen, Dein Vermögen, insbesondere Deine Immobilie(n) oder auch Dein Lebenswerk, wenn Du nicht handelst? Kurze Antwort: Ob es Dir gefällt oder nicht: Du wirst ALLEs verlieren! Das ist keine Panikmache, sondern ganz nüchtern Fakten zusammenzählen. Denn das Lastenausgleichsgesetz ist nur eines von unzähligen Damokles-Schwertern, welche über uns schweben. Das Geld-, Banken- und Finanzsystem ist am Ende. In der Geschichte der Menschheit hat immer der Bürge(r) die Zeche gezahlt. Vor allem jene, die sich in der Vergangenheit geweigert hatten für sich selbst Verantwortung zu übernehmen und stattdessen, Banken, Verischerungen und dem Staat vetraut haben. Sie werden Dich wie ein Schaf zur Schlachtbank führen und (finanziell) kahl scheren.

Doch es gibt Möglichkeiten Dein Vermögen und Deine Immobilie(n) vor dem Zugriff des Staates nachhaltig zu schützen. Deshalb beschäftige Dich unbedingt JETZT mit dem Thema. Denn das Zeitfenster um Vorkehrungen zu treffen wird immer kleiner.

 

 

Wie Du Dein Vermögen vor staatlichem Zugriff schützen kannst

 

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a) in jeder wirtschaftlichen Situation, egal, was passiert, zu 100% handlungsfähig bleiben möchtest, so dass Du auf alle Eventualitäten eine Antwort hast,
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c) mit einer cleveren Investitionsstrategie exponenntielle Wertsteigerungerungspotentiale sowie regelmäßige Erträge generieren möchtest, idealerweise steuerfrei oder
d) Dein Gesamtvermögen, Dein(e) Unternehmen und oder Dein Lebenswerk vor Zugriff von Dritten wie bspw. dem Staat in Form von Lastenausgleich, EU-Vermögensabgabe oder was auch immer, schützen möchtest, dann schaue Dir im 1.Schritt zwingend den exklusiven 3-teiligen und kostenlosen Videokurs von Tobias Rethaber an. Mit unserem einzigartigen Gesamtstrategiekonzept haben wir auf ALLe Deine Fragen die perfekte Antwort.

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“Bringe Deine Schäfchen ins Trockene, wenn draußen die Sonne scheint, und nicht, wenn der Sturm tobt.“


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