Schon kurz nach Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 wurden Stimmen laut, ein Lastenausgleich für die von den Regierung verursachten Kosten durch die Lockdown-Maßnahmen einzuführen. So sprach sich u.a. Sigmar Gabriel, eh. Wirtschaftsminister für einen solchen aus. Begründet hatte er dies mit den Worten: „Wir stehen vor einer dramatischen Entwicklung in unserer Wirtschaft.“. Wohlgemerkt, im April 2020 als noch nicht im Ansatz abzusehen war, wie sich die Pandemie und die damit einhergehenden möglichen zusätzlichen Kosten auswirken werden.
Seither spukt das Gespenst „Lastenausgleich“ in den Medien immer wieder umher. Doch was hat es mit dem Lastenausgleich auf sich, und vor allem, wo kommt es her.
Dazu gehen wir einmal in das Jahr 1948 zurück. Damals gab es über das „Umstellungsgesetz“ eine Währungsreform. Aus Reichsmark wurde D-Mark. Allerdings nutzte der neu geschaffene Staat gleich die Gelegenheit, um sich über die Währungsreform einem Großteil der Verbindlichkeiten zu entledigen, indem es für 100 Reichsmark nur 6,50 D-Mark gab. Das galt für alles was sich auf Bankkonten befand, Staatsanleihen, Schuldverschreibungen, Bausparguthaben und ebenso die Guthaben aus Lebens- und Rentenversicherungen. Die Prämien wurden hingegen mit 1:1 umgestellt. Gleiches galt für Verbindlichkeiten. Im Zuge der Währungsreform 1948 wurden also massiv Geldvermögen entwertet.
Deshalb betraf der Lastenausgleich im August 1952 vor allem Menschen mit Sachvermögen wie insbesondere Immobilien. So wurde damals auf alle Vermögenswerte ein Lastenausgleich von 50% an den Staat abgeführt. Es gab einen Freibetrag von 5.000 D-Mark, und alles darüber wurde vollständig mit 50% belastet. Die Bürger durften diese enorme finanzielle Last dann über 30 Jahre in 1/4jährlichen Raten an den Staat abzahlen. 1982 endete das Lastenausgleichsgesetz, doch bis heute existiert es weiter.
Ist so etwas heute wieder möglich? Ein Lastenausgleich? Schauen wir uns dazu einmal die gesetzliche Grundlage an.
Im Grundgesetz ist in Art. 14 das Eigentum geregelt. In Absatz 2 steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Und in Absatz 3 geht es weiter: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“ Bedeutet, es ist grundsätzlich möglich Eigentum in Deutschland zu enteignen.
Es gibt noch ein weiterer sehr wichtiger Artikel im Grundgesetz. Der Art. 106, Abs. 1 S. 5:„Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,“. Soviel zur Theorie.
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat bereits im April 2020 eine kurze Ausarbeitung veröffentlicht mit dem Titel: „Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie“. Es wurde also geprüft, ob eine Vermögensabgabe verfassungsmäßig, sprich im Rahmen der aktuell geltenden Gesetze zulässig bzw. umgesetzt werden kann.
Nun kam am 23.06.2021 die CDU/CSU-Fraktion zu einem Fachgespräch zusammen. Der Titel des Fachgesprächs lautete: Fachgespräch digital | Bilanz der Aussiedler- und Vertriebenenpolitik. Und nun die Beschreibung des Fachvortrags dazu: „Deutschland diskutiert Strategien zur wirtschaftlichen Bewältigung der Corona-Pandemie – der größten Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg – und dabei steht auch die Forderung nach einem neuen Lastenausgleich im Raum.“
Was der Titel des Fachvortrags und die Beschreibung desselben miteinander zu tun haben sollen entzieht sich, offen gestanden, meiner Logik. Anwesend waren u.a. Frau BK Angela Merkel und Prof. Dr. Michael Hüther, Direktor des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln. Offizielle Ergebnisse gibt es selbstverständlich (noch) nicht.
Doch das wichtigste, was Du meines Erachtens zum Lastenausgleich wissen solltest, ist Art. 21 SozERG. Dieses Gesetz hast Du bestimmt schon ganz oft gehört, nicht wahr?!? Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Es wurde am 12.12.2019 geändert mit Wirkung zum 01.01.2024. Warum ändere ich ein Gesetz, welches erst in 4 Jahren in Kraft treten soll? Was genau wurde denn u.a. geändert? Das Wort „Kriegsopferfürsorge“ wurde durch die Wörter „Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
Kann man die Kosten der Pandemie oder auch die Kosten der Klimapolitik unter dem Stichwort „Kriegsopferfürsorge“ als Lastenausgleich im LAG geltend machen? Natürlich nicht! Wäre es unter „Sozialen Entschädigung“ möglich diese Kosten im Rahmen eines Lastenausgleichs geltend zu machen?
Die Frage kannst Du Dir selbst beantworten 😉
Was heißt das nun für Dich und Dein Vermögen, insbesondere Deine Immobilie(n)? Pauschale Antworten können hier natürlich nicht gegeben werden. Doch es gibt Möglichkeiten Dein Vermögen und Deine Immobilie(n) vor dem Zugriff des Staates nachhaltig zu schützen. Deshalb beschäftige Dich unbedingt JETZT mit dem Thema. Denn das Zeitfenster um Vorkehrungen zu treffen wird immer kleiner.
Wird bspw. nach der Bundestagswahl im nächsten Jahr eine Vermögensabgabe beschlossen mit Wirkung zum 01.01.2024, so gilt das Datum der Bekanntmachung für die Erfassung der Vermögenswerte und nicht das Datum ab dem die Abgabe fällig wird. Eines sollte jedem Immobilienbesitzer klar sein. In dem Moment, wo eine Vermögensabgabe kommt, wo auch Immobilien betroffen sind, werden die Preise in den Keller purzeln. Wer möchte schon eine Immobilie kaufen, die über eine Zwangsbeglückung durch den Staat zusätzlich belastet sein wird?